Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Merkmale des Fahrzeuges und der Artikel
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden,

sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bzw. Artikel bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. 

2. Preisänderungen
Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges / Artikel ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate ist die Firma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.

3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Firma das Recht einge-

räumt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahr-

zeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

4. Eintauschfahrzeug
Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei An-sprüche Dritter oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

5. Haftung für Sachmängel
5.1 Der Käufer kann die Fabrikgarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend machen. Die Firma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie. Falls der Käufer die Garantie bei der Firma geltend macht, gelten die folgenden Bestimmungen: 

5.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung) hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:

a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug/Artikel, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma.
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Firma das Fahrzeug / den Artikel auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Firma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug / der Artikel unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.

5.3 Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug / Artikel zu liefern.

5.4 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen, und ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz 1% über dem Zinssatz für variable, ersten Hypotheken der Zürcher Kantonalbank ZKB).

5.5 Nachbesserung verlängert in keinem Falle die Gewährleistungspflicht.

5.6 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften - ausgeschlossen.

5.7 Bei Veräusserung des Fahrzeuges / des Artikels geht der Anspruch der Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist soweit abtretbar auf den Erwerber über.

6. Verzug
6.1 Verzug der Firma

Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.

6.2 Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges / Artikels in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder
b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges/Artikels als Schadenersatz fordern, wobei die Geltend-machung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder

c) vom Vertrag zurücktreten.

Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat.

Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable, erste Hypotheken der Zürcher Kantonalbank ZKB.

Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie CHF 0.35 pro gefahrenen Kilometer.

Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Gefahrtragung
7.1 Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges / Artikel bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges / Artikel in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über.

7.2 Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

8. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.

9. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird - unter Vorbehalt zwingender gesetzlichen Vorschriften - eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

10. Kartenzahlung
Im Bereich der Kartenzahlung (Lastschrift/girocard/Kreditkarten) arbeiten wir zusammen mit der Concardis GmbH (Concardis), Helfmann Park 7, D-65760 Eschborn, vertreten durch ihre Geschäftsführer Mark Freese, Jens Mahlke und Luca Zanotti.

In diesem Rahmen werden neben Kaufbetrag und Datum auch Kartendaten an das oben genannte Unternehmen übermittelt.

Sämtliche Zahlungsdaten sowie Daten zu eventuell auftretenden Rückbelastungen werden nur solange gespeichert, wie sie für die Zahlungsabwicklung (einschliesslich der Bearbeitung von möglichen Rücklastschriften und dem Forderungseinzug) und zur Missbrauchsbekämpfung benötigt werden. In der Regel werden die Daten spätestens 13 Monaten nach ihrer Erhebung gelöscht.

Darüber hinaus kann eine weitere Speicherung erfolgen, sofern und solange dies zur Einhaltung einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist oder zur Verfolgung eines konkreten Missbrauchsfalls erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutz-Grundverordnung.

11. Besondere Abmachungen
Bedürfen der schriftlichen Form.

12. Gerichtsstand
Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtsstandgesetz (GeStG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, statt dessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.